====== Festsetzung des Schadenersatzes durch das Gericht ====== Artikel 68 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, wie das Gericht bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfährt. **Artikel 68 (3)** Bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfährt das Gericht wie folgt: a) Es berücksichtigt alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als wirtschaftliche Faktoren, wie den immateriellen Schaden für die geschädigte Partei, oder b) es kann stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Patents eingeholt hätte. ===== siehe auch ===== Artikel 68 -> [[Zuerkennung von Schadenersatz]] \\ Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.