====== Festlegung von Übersetzungsauszügen ====== Regel 39.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, festzulegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind. **Regel 39.2 EPGVO** In seiner Anordnung kann der Berichterstatter festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind. ===== siehe auch ===== Regel 39 EPGVO -> [[Verfahrenssprache vor der Zentralkammer]] \\ Behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde.