====== Festlegung der Höhe und Regeln der Prozesskostenhilfe ====== Artikel 71 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Gerichts die Höhe der Prozesskostenhilfe und die Regeln für die Kostentragung festlegt. **Artikel 71 (3)** Der Verwaltungsausschuss legt auf Vorschlag des Gerichts die Höhe der Prozesskostenhilfe und die Regeln für die diesbezügliche Kostentragung fest. ===== siehe auch ===== Artikel 71 -> [[Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen.