====== Festlegung der Gerichtsferien und Sitzungstermine ====== Regel 342.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Festlegung der Gerichtsferien und die Bestimmung der Sitzungstermine durch den Vorsitzenden Richter. **Regel 342.1 EPGVO** Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt. Der Vorsitzende Richter des betreffenden Spruchkörpers bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichts. ===== siehe auch ===== Regel 342 -> [[Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts]] \\ Regelt die Bestimmung von Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts.