====== Festgebühr für Verfahren beim Gericht erster Instanz ====== Regel 370.2 EPGVO listet die Verfahren auf, für die eine Festgebühr beim Gericht erster Instanz zu entrichten ist. **Regel 370.2 EPGVO** Gemäß Abschnitt I der Gebührentabelle ist für folgende Verfahren beim Gericht erster Instanz eine Festgebühr zu entrichten: (a) Verletzungsklage [Regel 15], (b) Verletzungswiderklage [Regel 53], (c) Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 70], (d) Klage auf Vergütung für eine Lizenzvereinbarung [Regel 80.3], (e) Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz [Regel 132]. ===== siehe auch ===== Regel 370 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.