====== Fernbleiben des Antragstellers ======
Regel 195.2 EPGVO regelt die Konsequenzen, wenn der Antragsteller ohne vernünftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernbleibt.
**Regel 195.2 EPGVO**
Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf Beweissicherung ab.
===== siehe auch =====
Regel 195 -> [[Mündliche Verhandlung (Beweissicherung)|Mündliche Verhandlung]] \\
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.
====== Fernbleiben des Antragstellers ======
Regel 210.3 EPGVO legt fest, dass das Gericht den Antrag ablehnen kann, wenn der Antragsteller ohne vernünftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernbleibt.
**Regel 210.3 EPGVO**
Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf einstweilige Maßnahmen ab.
===== siehe auch =====
Regel 210 -> [[Mündliche Verhandlung]] \\
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.