====== Fernbleiben des Antragstellers ====== Regel 195.2 EPGVO regelt die Konsequenzen, wenn der Antragsteller ohne vernünftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernbleibt. **Regel 195.2 EPGVO** Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf Beweissicherung ab. ===== siehe auch ===== Regel 195 -> [[Mündliche Verhandlung (Beweissicherung)|Mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung. ====== Fernbleiben des Antragstellers ====== Regel 210.3 EPGVO legt fest, dass das Gericht den Antrag ablehnen kann, wenn der Antragsteller ohne vernünftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernbleibt. **Regel 210.3 EPGVO** Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf einstweilige Maßnahmen ab. ===== siehe auch ===== Regel 210 -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.