====== Fallbearbeitung ====== **Artikel 43 EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] leitet die bei ihm anhängige Verfahren aktiv nach Maßgabe der [[Verfahrensordnung]], ohne das Recht der Parteien zu beeinträchtigen, den Gegenstand und die ihren Vortrag stützenden Beweismittel ihrer Rechtsstreitigkeit zu bestimmen. Artikel 40 - 48 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Artikel 40 - 82 (Teil 3) -> [[Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\