====== Fallbearbeitung ====== **Artikel 43 EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] leitet die bei ihm anhängige Verfahren aktiv nach Maßgabe der [[Verfahrensordnung]], ohne das Recht der Parteien zu beeinträchtigen, den Gegenstand und die ihren Vortrag stützenden Beweismittel ihrer Rechtsstreitigkeit zu bestimmen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel 1: Organisation und Verfahrensvorschriften|Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.