====== Fairness und Billigkeit ====== Präambel.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt sicher, dass die berechtigten Interessen aller Parteien berücksichtigt werden. **Präambel.5 EPGVO** Fairness und Billigkeit sind durch Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien sicherzustellen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Präambel]] \\ Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.