====== Faire und ausgewogene Anwendung der Vorschriften ====== Artikel 42 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren. **Artikel 42 (2)** Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren. ===== siehe auch ===== Artikel 42 -> [[Verhältnismäßigkeit und Fairness]] \\ Regelt die Verhältnismäßigkeit und Fairness in den Verfahren des Gerichts.