====== Fälligkeit von Jahresgebühren vor der Mitteilung der Eintragung ====== Regel 13 (5) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass Jahresgebühren, die vor der Mitteilung der Eintragung der einheitlichen Wirkung fällig werden, erst am Tag der Mitteilung fällig werden und ohne Zuschlagsgebühr innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag entrichtet werden können. **Regel 13 (5) DOEPS** Eine Jahresgebühr für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, die nach Absatz 2 im Zeitraum ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Mitteilung nach Regel 7 (1) fällig geworden wäre, wird erst am letzteren Tag fällig. Diese Gebühr kann noch innerhalb von drei Monaten nach dem letzteren Tag ohne die in Absatz 3 genannte Zuschlagsgebühr entrichtet werden. ===== siehe auch ===== Regel 13 DOEPS -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt die Fälligkeit von Jahresgebühren vor der Mitteilung der Eintragung der einheitlichen Wirkung.