====== Fälligkeit der Gebühr ====== Regel 228 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Gebühr bei Einreichung der Berufung fällig wird und dass der Nachweis der Zahlung der Gebühr zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht werden muss. **Regel 228 (2) EPGVO** Die Gebühr ist bei Einreichung der Berufung fällig. Der Nachweis der Zahlung der Gebühr muss zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 228 EPGVO -> [[Gebühr für die Berufung]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten ist.