====== Europäisches Patent ====== Artikel 2 (e) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat. **Artikel 2 (e)** „Europäisches Patent“ bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat. ===== siehe auch ===== Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.