====== Europäische Patente zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ====== Artikel 3 c) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. **Artikel 3 c)** Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. Das Einheitliche Patentgericht hat die Zuständigkeit für Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 begangen wurden. Dies steht im Einklang mit Artikel 3(c) und 32(1)(a) UPCA, sofern keine entgegenstehenden intertemporalen Bestimmungen vorliegen.((Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024)) Diese Schlussfolgerung wird weiter dadurch gestützt, dass die gleichzeitige Zuständigkeit des UPC und der Gerichte der Mitgliedstaaten für europäische Patente nach der Übergangsphase endet. Anschließend wird das UPC die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben. Die Gerichte der Mitgliedstaaten werden in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit mehr haben.((Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.