====== Europäische Patente zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ====== Artikel 3 c) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. **Artikel 3 c)** Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.