====== Europäische Patentanmeldungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ====== Artikel 3 d) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. **Artikel 3 d)** Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.