====== Erwiderung der unterlegenen Partei ====== Regel 137 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz. Regel 137.1 EPGVO -> [[Anerkennung des Anspruchs]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den Anspruch anerkennt. Regel 137.2 EPGVO -> [[Bestreiten des Anspruchs]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den Anspruch bestreitet. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG|Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.