====== Erwiderung der unterlegenen Partei ====== Regel 137 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss. Regel 137 (1) EPGVO -> [[Anerkennung des Anspruchs]] \\ Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz. Regel 137 (2) EPGVO -> [[Bestreiten des Anspruchs]] \\ Bestreitet die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz geltend gemachten Anspruch, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz oder, wenn ein Verfahren zur Offenlegung der Bücher durchgeführt wurde, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Angaben gemäß Regel 131.2, eine Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.