====== Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf ====== Regel 238 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen. Regel 238 (1) EPGVO -> [[Einreichungsfrist der Erwiderung]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen. Regel 238 (2) EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse]] \\ Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse der Erwiderung auf die Anschlussberufung durch das Gericht. Regel 238 (3) EPGVO -> [[Weitere Verfahrensschritte]] \\ Legt fest, dass das Gericht nach der Prüfung der Formerfordernisse über die weiteren Verfahrensschritte entscheidet. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.