====== Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf ====== Regel 238 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf eine Anschlussberufung und den weiteren Verfahrensablauf. Regel 238.1 -> [[Frist für die Erwiderung auf die Anschlussberufung bei längerer Frist]] \\ Beschreibt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Anschlussberufung, wenn die Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.1 zugestellt wurde. Regel 238.2 -> [[Frist für die Erwiderung auf die Anschlussberufung bei kürzerer Frist]] \\ Regelt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Anschlussberufung, wenn die Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.2 zugestellt wurde. Regel 238.3 -> [[Anwendung der Regel 28]] \\ Erläutert die Anwendung der Regel 28 auf den weiteren Verfahrensablauf. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – ERWIDERUNG AUF EINE ANSCHLUSSBERUFUNG|Erwiderung auf eine Anschlussberufung]] \\ Behandelt die Einreichung der Erwiderung auf eine Anschlussberufung durch den Berufungskläger.