====== Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage ====== Regel 43 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage durch den Beklagten und die entsprechenden Fristen. **Regel 43 (2) EPGVO** Der Beklagte reicht die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage bei der Kanzlei ein. Die Erwiderung muss alle erforderlichen Angaben und Dokumente gemäß Regel 50 EPGVO enthalten und innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 43 EPGVO -> [[Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)]] \\ Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung, einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, einer Replik und einer Duplik umfasst.