====== Erweiterung der Eintragungen im Register ====== Regel 16 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts festlegen kann, dass über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus weitere Eintragungen im Register für den einheitlichen Patentschutz vorgenommen werden können. **Regel 16 (2) DOEPS** Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Register für den einheitlichen Patentschutz über die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben hinausgehende Angaben eingetragen werden. ===== siehe auch ===== Regel 16 DOEPS -> [[Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Möglichkeit zur Erweiterung der Eintragungen im Register für den einheitlichen Patentschutz.