====== Erweiterte Mittel der Beweiserhebung ====== Regel 170 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erläutert zusätzliche Mittel der Beweiserhebung gemäß den Artikeln 59 und 60 des Übereinkommens. **Regel 170 (3) EPGVO** Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]: (a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei; (b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung. ===== siehe auch ===== Regel 170 EPGVO -> [[Beweismittel und Beweiserhebung]] \\ Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.