====== Erwägungen zur Verfahrensaussetzung ====== Regel 75 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erwägungen des für die Verletzungsklage zuständigen Spruchkörpers hinsichtlich des Fortschritts des Nichtigkeitsverfahrens vor der Aussetzung. **Regel 75 (4) EPGVO** Der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper hat bei Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu berücksichtigen, wie weit das Nichtigkeitsverfahren vor der Zentralkammer vor der Aussetzung gemäß Absatz 3 bereits fortgeschritten war. ===== siehe auch ===== Regel 75 EPGVO -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.