====== Erstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften ====== Artikel 85 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Aufgabe des Verwahrers, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens zu erstellen und an die Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. **Artikel 85 (1)** Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. ===== siehe auch ===== Artikel 85 -> [[Aufgaben des Verwahrers]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.