====== Erstellung eines Zeitplans ====== Regel 104 (c) EPGVO ermöglicht die Erstellung eines Zeitplans für den weiteren Verlauf des Verfahrens. **Regel 104 (c) EPGVO** Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, einen Zeitplan für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu erstellen. ===== siehe auch ===== Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.