====== Erste finanzielle Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten ====== Artikel 37 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die ersten finanziellen Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten zur Errichtung des Gerichts. **Artikel 37 (2)** Die Vertragsmitgliedstaaten leisten am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die ersten finanziellen Beiträge, die zur Errichtung des Gerichts erforderlich sind. ===== siehe auch ===== Artikel 37 -> [[Finanzierung des Gerichts]] \\ Regelt die Finanzierung des Gerichts, einschließlich der Deckung der Betriebskosten und der Beitragsbemessung während des Übergangszeitraums.