====== Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten ====== Regel 154 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten von Zeugen. **Regel 154 (1) EPGVO** Zeugen haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten, die durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen. Diese Kosten sind auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze zu erstatten. ===== siehe auch ===== Regel 154 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten von Zeugen]] \\ Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.