====== Erstattung von Auslagen der Zeugen ====== Regel 180 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen. Regel 180 (1) EPGVO -> [[Recht auf Erstattung]] \\ Ein Zeuge hat das Recht auf Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des durch die persönliche Vernehmung verursachten Einkommensverlustes. Regel 180 (2) EPGVO -> [[Hinterlegung eines Betrags]] \\ Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.