====== Erstattung von Auslagen der Zeugen ====== Regel 180 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen. Regel 180.1 EPGVO -> [[Recht auf Erstattung]] \\ Ein Zeuge hat das Recht auf Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des durch die persönliche Vernehmung verursachten Einkommensverlustes. Regel 180.2 EPGVO -> [[Hinterlegung eines Betrags]] \\ Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien|Zeugen und Sachverständige der Parteien]] \\ Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.