====== Erstattung des Einkommensverlustes ====== Regel 154 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erstattung des nachgewiesenen Einkommensverlustes von Zeugen. **Regel 154 (2) EPGVO** Zeugen haben Anspruch auf Erstattung des nachgewiesenen Einkommensverlustes, der durch ihre Teilnahme am Verfahren entsteht. Der Einkommensverlust ist durch geeignete Nachweise zu belegen. ===== siehe auch ===== Regel 154 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten von Zeugen]] \\ Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.