====== Erstattung der Kosten von Zeugen ====== Regel 154 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten von Zeugen. **Regel 154 EPGVO** Hat das Gericht die Hinterlegung eines zur Deckung der Auslagen eines Zeugen gemäß Regel 180.2 oder der Auslagen eines Parteisachverständigen gemäß Regel 181 ausreichenden Betrags angeordnet, kann die Erstattung von Zahlungen gefordert werden, welche die Kanzlei für Auslagen eines Zeugen oder Sachverständigen getätigt hat. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN|Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.