====== Erstattung der Kosten von Zeugen ====== Regel 154 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen. Regel 154 (1) EPGVO -> [[Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten]] \\ Regelt die Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten von Zeugen. Regel 154 (2) EPGVO -> [[Erstattung des Einkommensverlustes]] \\ Beschreibt die Erstattung des nachgewiesenen Einkommensverlustes von Zeugen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.