====== Erstattung der Kosten von Übersetzern ====== Regel 155 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten von Übersetzern in Abhängigkeit von deren Ausbildung und Berufserfahrung. **Regel 155 (2) EPGVO** Die Erstattung der Kosten von Übersetzern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet, in Abhängigkeit von Ausbildung und Berufserfahrung des Übersetzers. ===== siehe auch ===== Regel 155 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern]] \\ Regelt die Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern in Abhängigkeit von deren Ausbildung und Berufserfahrung.