====== Erstattung der Kosten von Sachverständigen ====== Regel 153 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze. Regel 153 (1) EPGVO -> [[Grundlage der Erstattung]] \\ Die Erstattung der Kosten von Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze. Regel 153 (2) EPGVO -> [[Berücksichtigung der Sachkenntnis und Komplexität]] \\ Bei der Erstattung wird die erforderliche Sachkenntnis, die Komplexität der Angelegenheit und die von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandte Zeit angemessen berücksichtigt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.