====== Erstattung der Kosten von Sachverständigen ====== Regel 153 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien. **Regel 153 EPGVO** Die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien [Regel 181], die die in Regel 180.1 genannten Kosten übersteigen, erfolgt auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze, unter angemessener Berücksichtigung der erforderlichen Sachkenntnis, der Komplexität der Angelegenheit und der von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandten Zeit. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN|Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.