====== Erstattung der Kosten der Vertretung ====== Regel 152 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können. Regel 152.1 EPGVO -> [[Angemessene und verhältnismäßige Kosten]] \\ Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern. Regel 152.2 EPGVO -> [[Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten]] \\ Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Regel 152.3 EPGVO -> [[Berechnung des Streitwertes]] \\ Im Falle der Einreichung einer Klage, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, um die anwendbare Obergrenze zu berechnen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN|Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.