====== Erstattung bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ====== Regel 370.10 EPGVO regelt die Erstattung der Gebühren, wenn diese die wirtschaftliche Existenz einer Partei gefährden. **Regel 370.10 EPGVO** Gefährdet die Höhe der Gerichtsgebühren die wirtschaftliche Existenz einer Partei, die keine natürliche Person ist, und hat diese vernünftigerweise verfügbare und plausible Beweise dafür vorgelegt, dass die Höhe der Gerichtsgebühren ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet, kann das Gericht auf Antrag dieser Partei die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr ganz oder teilweise erstatten. Das Gericht hat alle Umstände des Falles, einschließlich des Verhaltens der Partei im Verfahren, in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Vor der Entscheidung kann der Richter der Gegenpartei rechtliches Gehör gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 370 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.