====== Erstattung ====== Regel 382 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung von Prozesskostenhilfe. Regel 382.1 EPGVO -> [[Erstattung durch die unterlegene Partei]] \\ Beschreibt die Verpflichtung der unterlegenen Partei zur Erstattung der Prozesskostenhilfe an das Gericht. Regel 382.2 EPGVO -> [[Rückerstattung bei Entziehung der Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Rückerstattung von Prozesskostenhilfe durch den Antragsteller bei Entziehung der Prozesskostenhilfe. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.