====== Ersetzung des abgelehnten Richters ====== Regel 346.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Ersetzung des abgelehnten Richters im Spruchkörper. **Regel 346.5 EPGVO** Wird entschieden, dass die Ablehnung begründet ist, wird der betroffene Richter im Spruchkörper, dem die Rechtsstreitigkeit zugewiesen wurde, ersetzt. ===== siehe auch ===== Regel 346 -> [[Anwendung von Artikel 7 der Satzung]] \\ Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.