====== Erschöpfung der Rechte aus einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung ====== **Artikel 6 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die durch das [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes [[Erzeugnis]] betreffen und in den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] vorgenommen werden, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, nachdem das Erzeugnis vom [[Patentinhaber]] oder mit seiner Zustimmung in der Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisses zu widersetzen. Artikel 5 - 6 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.