====== Erschöpfung der Rechte aus einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung ====== **Artikel 6 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die durch das [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes [[Erzeugnis]] betreffen und in den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] vorgenommen werden, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, nachdem das Erzeugnis vom [[Patentinhaber]] oder mit seiner Zustimmung in der Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisses zu widersetzen. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel II -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel II: Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung|Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]] \\ Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.