====== Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent ====== Artikel 29 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent. **Artikel 29** Die durch das europäische Patent verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisses zu widersetzen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel V: Rechtsquellen und materielles Recht|Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.