====== Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung ====== Regel 104 (d) EPGVO ermöglicht die Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums. **Regel 104 (d) EPGVO** Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, mit den Parteien die Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums zu erörtern. ===== siehe auch ===== Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.