====== Ernennung und Amtsführung des Kanzlers ====== Artikel 10 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) beschreibt die Ernennung und Amtsführung des Kanzlers. **Artikel 10 (4) EPGÜ** Das Gericht ernennt im Einklang mit Artikel 22 der Satzung den Kanzler und legt Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest. ===== siehe auch ===== Artikel 10 EPGÜ -> [[Die Kanzlei]] \\ Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei beim Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz.