====== Ernennung des Kanzlers durch das Gericht ====== Artikel 10 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Ernennung des Kanzlers durch das Gericht. **Artikel 10 (4)** Das Gericht ernennt im Einklang mit Artikel 22 der Satzung den Kanzler und legt die Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest. ===== siehe auch ===== Artikel 10 -> [[Kanzlei]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.