====== Ernennung der Richter durch den Verwaltungsausschuss ====== Artikel 16 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass der Verwaltungsausschuss die Richter des Gerichts ernennt. **Artikel 16 (2)** Der Verwaltungsausschuss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmlich die Richter des Gerichts. ===== siehe auch ===== Artikel 16 -> [[Ernennungsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.