====== Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses ====== **Artikel 5 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Jeder Vertragsmitgliedstaat schlägt ein Mitglied des Beratenden Ausschusses vor, das die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens erfüllt. **Artikel 5 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Verwaltungsausschuss im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. ===== siehe auch ===== Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\