====== Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses ======
**Artikel 5 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Jeder Vertragsmitgliedstaat schlägt ein Mitglied des Beratenden Ausschusses vor, das die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens erfüllt.
**Artikel 5 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Verwaltungsausschuss im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\