====== Ermessensspielraum des Gerichts ====== Regel 280 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, nach eigenem Ermessen eine andere Kostenverteilung vorzunehmen, wenn dies aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist. **Regel 280 (2) EPGVO** Das Gericht kann nach eigenem Ermessen eine andere Kostenverteilung vornehmen, wenn dies aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist. ===== siehe auch ===== Regel 280 EPGVO -> [[Kostenentscheidung]] \\ Legt fest, wie das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet.