====== Ermessensausübung des Spruchkörpers bei der Verletzungsklage ====== Regel 75.4 EPGVO beschreibt, wie der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper sein Ermessen ausübt, insbesondere in Bezug auf den Fortschritt des Nichtigkeitsverfahrens. **Regel 75.4 EPGVO** Der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper hat bei Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu berücksichtigen, wie weit das Nichtigkeitsverfahren vor der Zentralkammer vor der Aussetzung gemäß Absatz 3 bereits fortgeschritten war. ===== siehe auch ===== Regel 75 -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.