====== Ermessensausübung des Gerichts ====== Regel 194 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Kriterien, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen muss. **Regel 194 (2) EPGVO** Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht zu berücksichtigen: (a) wie dringlich die Klage ist; (b) ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners [Regeln 192.3 und 197] überzeugend erscheinen; (c) wie wahrscheinlich es ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten [Regel 197]. ===== siehe auch ===== Regel 194 EPGVO -> [[Prüfung des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.