====== Ermessen des Gerichts zur Beschleunigung ====== Regel 298 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen. **Regel 298 (1) EPGVO** Das Gericht kann das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens ersuchen, wenn es dies für zweckmäßig hält. ===== siehe auch ===== Regel 298 EPGVO -> [[Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.