====== Ermächtigung des neuen Inhabers ====== Regel 312 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, soweit das Patent und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche dem neuen Inhaber übertragen wurden. **Regel 312 (1) EPGVO** Wird ein Patent oder eine Patentanmeldung für einen oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht an einen anderen Inhaber übertragen, kann das Gericht den neuen Inhaber ermächtigen, gemäß Regel 305 als Partei hinzuzutreten oder an die Stelle einer Partei zu treten, soweit das Patent und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche dem neuen Inhaber übertragen wurden. Regel 306 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 312 EPGVO -> [[Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren.