====== Erledigung der Hauptsache ====== Regel 360 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine Klage als gegenstandslos abzulehnen, wenn die Hauptsache erledigt ist, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung. Regel 360 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Erledigung der Hauptsache]] \\ Beschreibt, unter welchen Bedingungen eine Partei einen Antrag auf Erledigung der Hauptsache stellen kann. Regel 360 (2) EPGVO -> [[Prüfung durch das Gericht]] \\ Regelt, wie das Gericht den Antrag prüft und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden. Regel 360 (3) EPGVO -> [[Entscheidung des Gerichts]] \\ Legt fest, wie das Gericht über den Antrag entscheidet und welche Folgen die Entscheidung hat. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.