====== Erledigung der Hauptsache ====== Regel 360 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Erledigung der Hauptsache, wenn eine Klage gegenstandslos geworden ist. **Regel 360 EPGVO** Stellt das Gericht fest, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist und Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, kann es die Klage jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen per Anordnung abweisen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 12 – OFFENSICHTLICH AUSSICHTSLOSE ODER UNZULÄSSIGE KLAGEN|Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.