====== Erlaubte Handlungen gemäß Richtlinie 98/44/EG ====== Artikel 27 l) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen erstrecken, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG erlaubt sind. **Artikel 27 l)** Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG erlaubt sind. ===== siehe auch ===== Artikel 27 -> [[Beschränkungen der Wirkungen des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.