====== Erlaubte Handlungen gemäß Richtlinie 2009/24/EG ====== Artikel 27 k) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen und die Verwendung von Informationen erstrecken, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt sind. **Artikel 27 k)** Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG, insbesondere den Bestimmungen betreffend Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind; ===== siehe auch ===== Artikel 27 -> [[Beschränkungen der Wirkungen des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.