====== Erlass von Anordnungen gemäß den Regeln 103 bis 109 ====== Regel 334 (j) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt den Erlass von Anordnungen gemäß den Regeln 103 bis 109. **Regel 334 (j) EPGVO** Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper eine Anordnung gemäß den Regeln 103 bis 109 erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 334 EPGVO -> [[Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.