====== Erlass einer Versäumnisentscheidung bei Nichtleistung ====== Regel 158.5 EPGVO ermöglicht es dem Gericht, eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 zu erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet. **Regel 158.5 EPGVO** Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet. ===== siehe auch ===== Regel 158 -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.